von Thomas Lebendig
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3. Januar 2021
Die letzte Änderung der WEG Reform trat am 01.07.2007 in Kraft. Daraus entstanden jedoch Rechtsfragen, die gesetzlich nicht verankert waren, sodass diese letztlich durch den BGH geklärt wurden. Offene Fragen und Probleme sollten nun mit der neuen WEG Reform mit dem 01.12.20 in Kraft treten. Das Hauptziel --> Vereinfachung und Durchführung von Beschlüssen Nachstehend liste ich einen Großteil der Änderungen auf und gehe auf einige Punkte ausführlicher ein: 1. zertifizierter Verwalter Demnach hat jeder Eigentümer das Recht einen zertifizierten Verwalter zu bestellen. wer ist zertifiziert? 1. mit einem entsprechenden Abschluss vor der IHK 2. mit einer Ausbildung in dem Bereich Die Fortbildungsverpflichtung bleibt davon unberührt, sodass weiterhin innerhalb von 3 Jahren 20 Zeitstunden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen abzuhalten sind. Der Anspruch zur Bestellung eines zertifizierten Verwalters gilt zum ersten Mal ab dem 01.12.2022, damit noch ausreichend Zeit für die Entwicklung und Einführung des Zertifizierungsverfahrens bleibt. Bereits bestellte Verwalter gelten ab dem 01.12.20 für weitere 3,5 Jahre als zertifizierte Verwalter, damit diese ausreichend Zeit für die Zertifizierung zu haben und um die Prüfungsstellen zu entlasten. Ausgenommen vom Anspruch zur zertifizierten Verwalterbestellung sind kleinere Anlagen mit weniger als 9 Sondereigentumsrechten. Wurde ein Wohnungseigentümer als Verwalter bestellt, muss dieser keine Zertifizierung nachweisen. Wenn allerdings 1/3 der Köpfe danach verlangt, muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden. 2. umfangreichere Befugnise für den Verwalter eine starke umfangreiche Erweiterung der Verwalterbefugnisse wurden letztlich nicht eingeführt. Verwalter können künftig in eigener Verantwortung und ohne eine Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und die ferner nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Mit der größe der Anlage wächst auch der Umfang der Maßnahmen, die ein Verwalter eigenverantwortlich ohne Beschlussfassung treffen kann. Dazu zählen bspw.: - Kleinere Reparaturen - Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen - Gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen Wobei die Maßnahmen auch im Rahmen von Wertgrenzen oder Maßnahmenkatalogen festgelegt werden können. Zusätzlich können Handlungen des Verwalters auch an die Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder des Beirats geknüpft werden. 3. Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen Künftig hat jeder Wohnungseigentümer ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. 4. die Gemeinschaft als Träge der Verwaltung Der Verwalter ist lediglich das Vertretungs- und Ausführungsorgan. Haben Wohnungseigentümer individuelle Ansprüche gegen den Verwalter, sind diese nicht gegen ihn, sondern gegen die Gemeinschaft zu stellen. Dies gilt insbesondere bei: - Ansprüche auf Einberufung von Eigentümerversammlungen - Erstellung von Vermögensbericht, Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan - Zustimmung zur Erteilung einer vereinbarten Veräußerungszustimmung - Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen 5. Vereinfachung von Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen Das Beschlussquorom ist nicht mehr durch das WEG - Gesetz vorgeschrieben, sodass Eigentümerversammlungen nicht mehr erst bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlussfähig sind. Dadurch entfallen Zweitversammlungen, sodass Kosten und Aufwand enorm verringert werden können. Wohnungseigentümer dürfen nun auch beschließen, dass Wohnungseigentümer online an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfen. Der Beschluss dazu ist jedoch notwendig! Die Möglichkeit zur Präsenzteilnahme muss bestehen bleiben. Auch reine online Eigentümerversammlungen wird es zukünftig nicht geben. Die Einberufung zur Eigentümerversammlung muss nun nicht mehr in Schriftform erfolgen, es reicht die Textform (bspw. E-mail, Fax). Auch Umlaufbeschlüsse sind jetzt in Textform möglich, sodass zukünftig Abstimmungen auch per E-mail / Handy / App möglich sein werden. Wohnungseigentümer können zukünftig entscheiden, dass Umlaufbeschlüsse mit konkreten Beschlussgegenständen mit Stimmenmehrheit entschieden werden können. Die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung wurde von 2 auf 3 Wochen geändert. Das Protokoll ist unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu erstellen (innerhalb einer Woche). 6. keine Abschaffung der Beschlusssammlung Die Beschlusssammlung wurde nicht abgeschafft! Es sind weiterhin Eintragungen in die Beschlusssammlung einzutragen und zwar unverzüglich. Unverzüglich bedeutet für die Praxis „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Eintragung ist regelmäßig nicht als unverzüglich anzusehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche erfolgt. Dies gilt auch für die Erstellung der Versammlungsniederschrift gem. § 24 Abs. 6 WEG – neu. Die Wochenfrist sollte auch diesbezüglich eingehalten werden. 7. Entscheidung Kostentragung Es kann nun umfassender über die Kostenverteilung beschlossen werden. Eine einfache Stimmenmehrheit reicht aus, um über die Verteilung der einzelnen Kostenarten bestimmen zu können. 8. flexible Aufstellung des Beirats Die Anzahl der Beiratsmitglieder kann durch die Wohnungseigentümer nun durch Beschluss beliebig festgelegt werden. Vor der Reform lag diese bei 3 Personen. Beiratsmitglieder haften nun nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit. Sie sind dazu verpflichtet den Verwalter zu überwachen. 9. Abberufung der Verwaltung Verwalter können nun ohne Grund abberufen werden. Spätestens 6 Monate nach Abberufung endet dann der Verwaltervertrag. Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter nicht mehr anfechten. 11. Anfechtungsklage Klagen richten sich nun nicht mehr gegen einzelne Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft. 12.Abschaffung von Kostenentscheidungen zu Lasten des Verwalters Bisher konnten Verwaltern bei groben Verschulden Prozesskosten auferlegt werden. Dies ist nun nicht mehr möglich, da Wohnungseigentümer bereits durch materiell – rechtliche Schadensersatzansprüche ausreichend geschützt seien. 13. Vereinbarungsänderung Beschlüsse Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestaltung baulicher Veränderungen können künftig bereits mit einfacher Mehrheit durchgesetzt werden Die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben, haben künftig entsprechend die Kosten zu tragen. In Fällen, in denen die Maßnahme mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde, haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihres Miteigentumsanteils zu tragen. Geht die bauliche Veränderung jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher, gilt die Regelung zur Kostentragung durch alle Eigentümer nicht. Darüber hinaus ist bei Maßnahmen, deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen. Ursprünglich war ein Zehnjahres – Zeitraum vorgeschrieben. Dieser kann nun wohl auch unter Umständen– je nach Maßnahme – überschritten werden. Darüber hinaus erhält künftig jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf ihm, auf eigene Kosten, den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Zugang zu einem schnelleren Internetanschluss sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz zu erlauben. 14. Außenvollmacht für Verwalter Vor der Reform hatten Verwalter im Außenverhältnis keine Vertretungsvollmacht für die Gemeinschaft. In Fällen in denen ein Darlehensvertrag oder ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden soll, ist dennoch ein Beschluss des Wohnungseigentümers notwendig. 15. Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit Die Sondereigentumsfähigkeit für Freiflächen, unter anderem auch für Terrassen und Stellplätze wurde mit dem Inkrafttreten der Reform erweitert. 16. Harmonisierung von Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht Mietern von Sondereigentumseinheiten werden nun die Kosten nach den in der WEG geltenden Kostenverteilung auferlegt. Vorher war es im Mietrecht nach Wohnfläche und im WEG nach MEA. Ebenfalls sind von dem Mieter Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden. 17. die Jahresabrechnung Verwalter sind nun verpflichtet einen Vermögensbericht nach Ablauf eines Kalenderjahres anzufertigen. Die Instandhaltungsrücklage heißt jetzt "Erhaltungsrücklage"